Offizieller Schalke 04 B2B Store
Lieferung frei Haus
Mindestbestellwert 125€

AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen für Handelspartner des FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.

Stand: Februar 2024

1.             Anwendungsbereich – Ausschließliche Geltung dieser Verkaufsbedingungen

1.1.       Diese Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle – auch zukünftige – Warenbestellungen des jeweiligen Vertragspartners (nachfolgend der „Käufer“) und für alle aus diesen resultierenden Rechtsverhältnisse zwischen dem FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V. (nachfolgend „Schalke“) und dem Käufer.

1.2.       Diese AGB gelten nur für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Für Verbraucher i. S. d. § 13 BGB) gelten abweichende Bedingungen unter https://shop.schalke04.de/agb/. Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

1.3.       Auf die in dieser Ziff. 1.1 genannten Bestellungen und Rechtsverhältnisse finden ausschließlich diese Verkaufsbedingungen Anwendung. Entgegenstehende Verkaufs-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Käufers erkennt Schalke nicht an und widerspricht ihnen bereits hiermit. Diese gelten auch dann nicht, wenn sie in der Auftragsbestätigung des Käufers enthalten sind und Schalke diesen nicht widerspricht und/oder Schalke die Bestellung des Käufers in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bestimmungen des Käufers vorbehaltlos annimmt.

2.             Angebot und Vertragsabschluss

2.1.       Die Angebote von Schalke sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.

2.2.       Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist Schalke berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang bei Schalke anzunehmen. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach Schalkes Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehaltlose Erbringung der bestellten Lieferungen oder Leistungen.

2.3.       Der Mindestwert der Erstbestellung des Käufers beträgt € 1.250,00. Bei weiteren Bestellungen beträgt der Mindestwert € 125,00.

3.             Lieferung/Lieferzeit

3.1.       Die Lieferung und Rücksendungen von Waren erfolgen ab bzw. an: FC Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V., c/o Rhiem Services GmbH, Gildeweg 10, D-46562 Voerde.

3.2.       Sind Teillieferungen für den Käufer zumutbar, können diese erfolgen und in Rechnung gestellt werden.

3.3.       Bestimmte Leistungsfristen und -termine gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall mit dem Käufer ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3.4.       Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig. Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung, aus Gründen, die Schalke nicht zu vertreten hat, so ist Schalke zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Käufer steht dann ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde nicht zu.

3.5.       Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt oder anderen Ereignissen, welche die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und Schalke diese nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Feuer, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko von Schalke zuzurechnen sind. Sollte sich die Lieferung aus diesen Gründen verzögern, verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung. Dauern die behindernden Umstände 6 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen von Schalke nicht verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist sind ausgeschlossen.

3.6.       Schalke haftet bei Verzögerung der Lieferung nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziff. 5 dieser Verkaufsbedingungen.

3.7.       Kommt der Käufer mit der Abnahme oder Abholung in Verzug, oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Schalke ist berechtigt, 0,2 Prozent des Nettokaufpreises der in Verzug geratenen Warenlieferung pro Kalendertag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5 Prozent, als Vertragsstrafe vom Käufer zu fordern. Schalke ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Eine geleistete Vertragsstrafe wird auf den insgesamt geltend gemachten Verzögerungsschaden angerechnet. Schalke behält sich neben dem Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche vor.

4.             Gewährleistung/Mängeluntersuchung

4.1.       Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen. Unterlässt der Käufer diese Mängelrüge, so gilt die Lieferung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erlangen der Kenntnis zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB

4.2.       Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4.3.       Die Mängelansprüche sind beschränkt auf Mangelbeseitigung oder Neulieferung, wobei Schalke insoweit ein Wahlrecht zusteht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 445a, 478 BGB).

4.4.       Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Käufers gebracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

5.             Haftungsbeschränkungen

5.1.       Schalkes Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 5 eingeschränkt.

5.2.       Schalke haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags also überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertraut und vertrauen darf.

5.3.       Soweit Schalke gemäß Ziff. 5.2 dem Grunde nach wegen einer Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder wegen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die typischerweise bei dem entsprechenden Vertrag vorhersehbar waren. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

5.4.       Die Einschränkungen dieses Ziff. 5 gelten nicht für Schalkes Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

5.5.       Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Schalke.

6.             Verjährung von Ansprüchen

6.1.       Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

6.2.       Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhaltens von Schalke sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.             Kaufpreis/Zahlungsbedingungen

7.1.       Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß unserer Preisliste. Bei allen angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise, sie verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2.       Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

7.3.       Der vereinbarte Kaufpreis schließt die Lieferung „frei Haus“ innerhalb Deutschlands einschließlich Verpackung ein. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Käufers. Zusätzliche Ausgaben, etwa für Sonderverpackungen oder Versandkosten außerhalb Deutschlands gehen zu Lasten des Käufers.

7.4.       Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum rein netto, d.h. ohne Skontoabzug fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer ohne weitere Erklärung Schalkes in Verzug, sofern er nicht bezahlt hat. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.5.       Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen oder Ansprüche.

8.             Eigentumsübergang

8.1.       Die Ware bleibt Eigentum von Schalke bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Schalke aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen).

8.2.       Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer untersagt. Von einer evtl. Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Rechte von Schalke durch Dritte muss der Käufer Schalke unverzüglich in Kenntnis setzen.

8.3.       Veräußert der Käufer die von Schalke gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller dem Verkäufer aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Schalke ab. Auf Verlangen von Schalke ist der Käufer verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und Schalke die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen dieselben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. In jedem Fall hat der Käufer mit seinem Abnehmer zu vereinbaren, dass er das Eigentum erst mit der Zahlung erwirbt. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben Schalke ermächtigt. Schalke verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen Schalke gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Schalke den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 9.5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann Schalke verlangen, dass der Käufer Schalke die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Schalke in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

8.4.       Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die Schalke zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird Schalke auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8.5.       Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Schalke auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung von Schalke, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf Schalke diese Rechte nur geltend machen, wenn Schalke dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.             Markenschutz/Urheberrecht

9.1.       Schalke ist Inhaber verschiedener Kennzeichen, die insbesondere durch Eintragung in dem beim Deutschen Patent- und Markenamt und dem beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum geführten Markenregistern Markenschutz genießen. Dem Käufer ist jegliche Verwendung der geschützten Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr untersagt, sofern Schalke ihn nicht durch eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Schalke zur Verwendung der geschützten Kennzeichen berechtigt.

9.2.       Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Logos, Fotografien und sonstigen Abbildungen auf den Internet-Seiten shop.schalke04.de, tickets.schalke04.de und b2bstore.schalke04.de und im Katalog markenrechtlich bzw. urheberrechtlich geschützt sind. Jegliche Nutzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des FC Schalke 04, insbesondere der unbefugte Download von Abbildungen und ihre anschließende Veröffentlichung, ist untersagt und wird zivilrechtlich bzw. strafrechtlich verfolgt.

10.         Ankauf/Verkauf nicht lizenzierter Artikel

Dem Käufer ist es untersagt, bei Dritten Waren zu kaufen oder an Dritte Waren zu verkaufen, deren Inverkehrbringen mangels entsprechender Lizenz einen Verstoß gegen Schalkes Markenrechte oder die Markenrechte Dritter darstellt. Verstößt der Käufer gegen dieses Verbot, so ist Schalke zur sofortigen Kündigung des mit dem Käufer bestehenden Vertrags berechtigt. Darüber hinaus ist Schalke berechtigt, von dem Käufer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von Euro 10.000,00 (zehntausend Euro) zu verlangen, es sei denn, der Käufer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche Schalkes bleiben unberührt.

11.         Geheimhaltung/Vertraulichkeit

11.1.   Der Käufer ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen die von Schalke übermittelt worden sind oder übermittelt werden, Informationen über geschäftliche Vorgänge und Verhältnisse von Schalke, die ihm anlässlich des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung bekannt geworden sind oder bekannt werden sowie den Inhalt sämtlicher mit Schalke bestehender Vereinbarungen (einschließlich evtl. Anlagen) streng geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit diese Dritten zur Kenntnisnahme befugt oder gesetzlich oder vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind oder soweit die Vertraulichkeit der Wahrnehmung eigener Ansprüche entgegenstände. Die in dieser Ziff. 12.1 bezeichneten Pflichten des Käufers gelten auch nach Beendigung des zwischen Schalke und dem Käufer bestehenden Vertrages.

11.2.   Der Käufer wird den Zugang zu sämtlichen von Schalke übermittelten Unterlagen und Informationen sowie zu etwaigen Lizenzproduktvorlagen auf diejenigen seiner Mitarbeiter beschränken, die diese zur Vertragsdurchführung benötigen und die betreffenden Mitarbeiter zu entsprechender Geheimhaltung verpflichten.

11.3  Sofern der Käufer eine seiner Pflichten aus dieser Ziff. 11 verletzt, hat Schalke das Recht, gegenüber dem Käufer für jeden Einzelfall die Zahlung einer Vertragsstrafe zu verlangen, es sei denn, den Käufer trifft hinsichtlich der Pflichtverletzung kein Verschulden. Die Höhe der Vertragsstrafe wird durch Schalke nach billigem Ermessen festgesetzt und ist im Streitfall vom Landgericht Essen zu überprüfen. Die Vertragsstrafe beläuft sich auf mindestens 5.000,00 EUR.

 

12.         Abtretungsverbot

Ohne Schalkes ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen Schalke, insbesondere wegen Mängeln an von Schalke gelieferten Waren oder wegen von Schalke begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

13.         Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1.   Sofern zwischen Schalke und dem Käufer nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Schalkes Geschäftssitz Erfüllungsort.

13.2.   Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag zwischen Schalke und dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Gelsenkirchen. Schalke ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

13.3.   Diese Verkaufsbedingungen und die Rechtsbeziehungen auf die sie Anwendung finden unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) und das deutsche Internationale Privatrecht finden keine Anwendung.

14.         Schlussbestimmungen

14.1.   Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

14.2.   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

14.3.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen oder der gegebenenfalls getroffenen weiteren Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder diese Verkaufsbedingungen Lücken aufweisen, wird hierdurch weder die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Schalke und dem Käufer noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. der übrigen Teile solcher Bestimmungen berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung ist diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck des zwischen Schalke und dem Käufer bestehenden Vertrages vereinbart worden wäre, hätten Schalke und der Käufer die Regelungslücke bei Vertragsschluss bedacht.

Nach oben scrollen